§ 26 Organe der Studentenschaft (hier)
(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 28 Absatz 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte.
(2) 1Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3. 2Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 25 Absatz 3.
(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.