§ 25 Organe der Studentenschaft
(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte.
(2) Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3.
(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.
§ 81 Senat
(4) Beschlüsse in Angelegenheiten der Studienorganisation bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Studentenvertreter, andernfalls der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
§ 2
Der Senat der Hochschule Zittau/ Görlitz besteht aus insgesamt 28 Mitgliedern. Dem Seant der Hochschule Zittau/Görlitz gehören 17 stimmberechtigte Mtglieder an:
Der Rektor, die Prorektoren, der Kanzler, die Dekane und der Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Senat mit beratender Stimme an.
Studentische Vertreter:Innen im Senat sind:
Janika Stelley (F-S)
Jenny Zeuler (F-EI)
Nora Terlunen (F-N)
Alle Studierenden einer Fakultät (teilweise auch eines Fachbereiches) bilden die Fachschaft. Als Mitbestimmungsgremium können die Studierenden einen Fachschaftsrat wählen. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen seiner Studierenden und wählt dazu studentische Mitglieder in den Fakultätsrat, in die Studienkommission, den Prüfungs- und Praxisausschuss. Die Fachschaftsräte der Hochschule bilden den Studentenrat der Hochschule. Die aktive Mitarbeit als gewählter Studierendenvertreter kann zur Anerkennung einer längeren Regelstudienzeit führen.
Weiterhin ein wichtiges Dokument für alle Finanzer*innen der Fachschaftsräte.